Vergabe 978
Kostenschätzung und Bieterbeteiligung über mehrere Lose
Vergabestellen dürfen die voraussichtlichen Kosten eines Auftrags im Einzelfall unabhängig von Einzelpositionen schätzen.
Bieter dürfen nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens „losübergreifend“ nur nach einem Teilnahmewettbewerb in ein Verhandlungsverfahren einbezogen werden (OLG Dresden, 28.12.2018, Verg 4/18).
Kostenschätzung für den Auftrag insgesamt
Das OLG Dresden stärkt den Beurteilungsspielraum von Vergabestellen bei der Schätzung der Kosten eines öffentlichen Auftrags. Gibt es kein Leistungsverzeichnis mit einzelnen Positionen, dürfen Vergabestellen anhand von Erfahrungswerten den Aufwand und die Kosten des Auftragnehmers insgesamt schätzen.
Nach Aufhebung Verhandlungsverfahren für ein Los mit allen Bietern
Der öffentliche Auftraggeber hob das offene Vergabeverfahren für einzelne Lose auf. Die Angebote waren nicht wirtschaftlich. Sie lagen deutlich über der Kostenschätzung. Anschließend forderte er alle Bieter – auch diejenigen, die zuvor nur Angebote für andere Lose abgegeben hatten – ohne Teilnahmewettbewerb erneut zur Angebotsabgabe auf.
Verhandlungsverfahren ausnahmsweise fortsetzen
In der Regel dürfen öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des offenen Verfahrens nur ein Verhandlungsverfahren mit den Bietern führen, die für das Los auch zuvor Angebote abgegeben hatten. Andere Bieter gaben aber kein Angebot ab. Das Verhandlungsverfahren durfte daher weiterlaufen.