12.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1029

Kostensteigerung als Aufhebungsgrund

Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren aufheben, wenn er mit dem Zuschlagsschreiben die Termine für die Bauausführung angepasst hat und der obsiegende Bieter daraufhin mitteilt, dass sein Angebotspreis sich um 77,9 % erhöht (OLG Naumburg, 07.06.2019, 7 U 69/18).

Verzerrung des Wettbewerbs

Eine solch erhebliche Kostensteigerung stellt einen schwer-wiegenden Grund für eine Aufhebung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dar. Der Bieter macht mit seiner Ankündigung nämlich ein neues Angebot. Dieses Angebot darf der Auftraggeber aber nicht annehmen, weil er damit gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen und das Wettbewerbsergebnis verzerren würde.

Bieter vor Zuschlag binden

Auftraggeber sollten schon vor Zuschlagserteilung allen Bietern die geänderten Bauzeiten mitteilen und die Bieter bestätigen lassen, dass sie sich auch unter den geänderten Bedingungen an ihre Angebote binden.

Schadensersatz auch ohne Rüge

Das OLG Naumburg stellte zudem – anders als das OLG Celle (Beschluss v.18.01.2018 -11 U 121/17) – fest, dass ein Bieter Schadensersatzansprüche auch geltend machen kann, wenn er einen Vergabeverstoß nicht gerügt bzw. kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat. Das vergaberechtliche Rechtsschutzverfahren sei gerade nicht auf Schadensersatz gerichtet.

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