Update Arbeitsrecht Mai 2021
Kündigung eines „Corona-Anhusters“
LAG Düsseldorf, 27.04.2021 - 3 Sa 646/20
Die Corona Pandemie beschäftigt auch weiterhin die deutschen Gerichte. Nun hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ende April entschieden, dass das Anhusten eines anderen Mitarbeiters aus nächster Nähe während einer Pandemie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Der Kläger war seit Sommer 2015 im Betrieb bei der Beklagten beschäftigt. Dort war er auch Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Im März 2020 etablierte die Beklagte einen betriebsinternen Pandemieplan. Dieser umfasste die erforderlichen und auch üblichen Regelungen, unter anderem eine Abstandsregelung, Bedecken von Mund und Nase bei Husten oder Niesen durch ein Papiertaschentuch oder den Ärmel etc. Über diese Regelungen hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter auch ausführlich durch Flugblätter und E-Mails informiert und instruiert.
Dem Kläger wurde nun vorgeworfen, dieser habe sich nicht an diese Regeln gehalten. So habe er mehrfach geäußert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Am 17. März 2020 habe er dann einen Kollegen vorsätzlich aus kurzer Distanz angehustet. Anschließend habe er dem Kollegen gesagt, er hoffe, dass dieser Corona bekäme. Es war nicht bekannt, ob der klagende Mitarbeiter tatsächlich Corona gehabt hat. Der Mitarbeiter behauptete, er habe lediglich einen Hustenreiz verspürt und daher spontan husten müssen. Dabei sei aber immer ein ausreichender Abstand eingehalten worden. Der andere Kollege habe sich zwar belästigt gefühlt, aber diesem habe er lediglich gesagt, er möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“. Nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats hat das beklagte Unternehmen dem Mitarbeiter am 3. April 2020 außerordentlich fristlos gekündigt.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich festgehalten, dass ein Anhusten von Kollegen in erheblicher Weise die Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen verletzt und ein solches Verhalten während der Corona Pandemie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, allerdings konnte im vorliegenden Fall der dargestellte Sachverhalt vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden. Da der Arbeitgeber jedoch für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, hatte der Kläger Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage.
Das Gericht bestätigte zwar die rechtliche Ansicht des Arbeitgebers, dass ein Verhalten wie beschrieben einen Kündigungsgrund darstellen kann, allerdings konnte der genaue Sachverhalt trotz Zeugenvernehmungen nicht vom Gericht festgestellt werden.
Die Aussage des LAG deckt sich jedoch auch mit anderen Urteilen. So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (wenn auch natürlich in keinem arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen Strafbefehl gegen eine Frau erlassen, die bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet hatte. Hier war das Gericht der Auffassung, dass in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen kann. Es liegt somit die gleiche Wertung zugrunde, dass ein vorsätzliches Anhusten anderer Personen in Pandemiezeiten nicht akzeptabel ist und arbeitsrechtliche (und gegebenenfalls strafrechtliche) Konsequenzen haben kann.