Vergabe 1120
Leistungsbestimmungsrecht im Vergabeverfahren durch Gesetze begrenzt
Das Ermessen des Auftraggebers ist an die zwingenden Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gebunden (OLG Frankfurt, 21.07.2020, 11 Verg 9/19).
Vorgabe von Verwertungsmaßnahmen
Möchte ein Auftraggeber bestimmte Verwertungsmaßnahmen bei einer Ausschreibung von Entsorgungsleistungen vorgeben, hat er insbesondere die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu berücksichtigen.
Gegenüberstellung und Bewertung der zentralen Aspekte
Die §§ 6-8 KrWG verpflichten den Auftraggeber, die unterschiedlichen Ziele und Folgen der vorzugebenden Verwertungsmaßnahmen zu prüfen und abzuwägen. Diesem Gebot genügt der Auftraggeber, wenn er die wesentlichen Vor- und Nachteile der Maßnahmen gegenüberstellt und bewertet. Dabei hat er die grundsätzliche Konzeption des KrWG und die Abfallhierarchie zu beachten.
Grundsatz: Gesetzliche Vorgaben beachten
Die Kernaussage der Entscheidung gilt unabhängig davon, welchem Gesetz zwingende Anforderungen entstammen: Auftraggeber müssen diese beachten, wenn sie ihr Leistungsbestimmungsrecht ausüben.