11.12.2024Fachbeitrag

Vergabe 1496

Leistungsverzeichnisse nur im geforderten Dateiformat

OLG Köln, 07.02.2024,11 U 118/20

Ein öffentlicher Auftraggeber, der ein Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei fordert, muss Bieter von der Vergabe ausschließen, die dieses Dateiformat nicht verwenden.

Ausschluss von der Vergabe

Der Auftraggeber schrieb ein Bauvorhaben im Unterschwellenbereich aus. Er legte in den Ausschreibungsbedingungen fest, dass die Bieter das Leistungsverzeichnis in elektronischer Form als GAEB-Datei einreichen müssen. Ein Bieter versandte die Angebotsunterlagen an den Auftraggeber ausschließlichals PDF-Datei. Der Auftraggeber schloss den Bieter von der Vergabe aus.Daraufhin klagte der Bieter auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

GAEB-Format zulässig gefordert

Der Auftraggeber hat den Bieter zu Recht von der Vergabe ausgeschlossen. Der Auftraggeber durfte die GAEB-Datei verlangen. Zur Form gemäß § 11a Abs. 1 VOB/A Abschnitt 1 gehört auch die Festlegung eines bestimmten Softwareprogramms.

Anforderungen an elektronisches Mittel

Elektronische Mittel und deren technischen Merkmale müssen allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen kompatibel sein. Das  OLG Köln stellt klar: Das gilt sowohl für GAEB-Programme, als auch für Windows PC und für das XML-Format.

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