Vergabe 812 und Kommunalwirtschaft 124
LG Köln – Anforderungen an Vergabe von Wasserkonzessionen
Bei der Vergabe von Wasserkonzessionen darf die Trinkwasserqualität nicht allein anhand der Wasserhärte bewertet werden, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen auch andere Merkmale als maßgeblich erachtet (LG Köln, 01.12.2016, 90 O 57/16).
Anforderungen an Bewertungskriterien
Nach § 149 Nr. 9 GWB findet das Vergaberecht auf die Vergabe von Wasserkonzessionen zwar keine Anwendung. Aber auch bei der Vergabe von Wasserkonzessionen sind die Wertungskriterien transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Als Zuschlagskriterium gab der Auftraggeber die Trinkwasserqualität vor. Als einziges Unterkriterium nannte der Auftraggeber die Wasserhärte, obwohl in den Vergabeunterlagen auch andere Kriterien wie z.B. Wassertrübung und Chlorungen des Wassers genannt wurden.
Transparenz
Laut LG Köln ist die Bewertung der Trinkwasserqualität intransparent. Die Gemeinde erkenne die Bedeutung anderer Bewertungskriterien, begründe jedoch nicht, warum diese Kriterien nicht Inhalt der Angebotsbewertung seien.
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