27.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1206

Lieferkettengesetz: Bindung der öffentlichen Hand

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf unsere Nachfrage konkretisiert, wann auch die öffentliche Hand an das Lieferkettengesetz gebunden ist.

Unternehmerische Tätigkeit am Markt 

Das neue Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Ausgliederungen, zum Beispiel solche, die Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine unternehmerische Tätigkeit am Markt vorliegt. 

Einzelfallprüfung erforderlich 

Ob das der Fall ist, muss nach Auskunft des BMAS im Einzelfall geprüft werden. Anhaltspunkte hierfür seien beispielsweise die Erbringung entgeltlicher Leistungen, die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder die Marktteilnahme als Einkäufer. 

Sorgfaltspflichten 

Ergibt die Einzelfallprüfung, dass eine unternehmerische Tätigkeit am Markt vorliegt, ist die öffentliche Hand an das Lieferkettengesetz gebunden. In diesem Fall muss sie menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten beachten, zum Beispiel ein Beschwerdeverfahren einrichten und regelmäßig Risikoanalysen durchführen. 

Praktische Auswirkungen 

Da die öffentliche Hand fast immer (auch) Leistungen am Markt einkauft, dürfte sie nach dieser Auskunft immer verpflichtet sein, das Lieferkettengesetz anzuwenden.

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