22.03.2021Fachbeitrag

Vergabe 1159

Loslimitierung: Verbundene Unternehmen sind nicht zwangsläufig auszuschließen

Geben zwei konzernverbundene Unternehmen zusammen Angebote auf mehr Lose ab, als die Ausschreibung für einen einzelnen Bieter zulässt, führt das nicht zwangsläufig zum Ausschluss vom Verfahren. Entscheidend ist der Grund für die Loslimitierung (OLG München, 23.11.2020, Verg 7/20).

Schutz des Auftraggebers 

Soll diese hauptsächlich verhindern, dass der Auftraggeber von einem einzelnen Auftragnehmer abhängig ist, reicht die bloße Zugehörigkeit zum selben Konzern für einen Ausschluss nicht aus, wenn die Unternehmen wirtschaftlich weitgehend getrennt operieren.  

Schutz des Wettbewerbs 

Dient die Loslimitierung jedoch dazu, den Wettbewerb zu erhalten und zu schützen, dann dürfen Auftraggeber verbundene Unternehmen vom Wettbewerb ausschließen, die zusammen die erlaubte Höchstzahl an Angeboten überschreiten.  

Gründe dokumentieren!

Auftraggeber sollten deshalb den Grund für etwaige Loslimitierungen in den Vergabeunterlagen nennen, wenigstens aber in der Vergabeakte dokumentieren. So können eventuelle Nachprüfungsinstanzen Entscheidungen für oder gegen den Ausschluss vom Verfahren eher nachvollziehen und dabei die Gründe des Auftraggebers würdigen. 

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