Vergabe 1159
Loslimitierung: Verbundene Unternehmen sind nicht zwangsläufig auszuschließen
Geben zwei konzernverbundene Unternehmen zusammen Angebote auf mehr Lose ab, als die Ausschreibung für einen einzelnen Bieter zulässt, führt das nicht zwangsläufig zum Ausschluss vom Verfahren. Entscheidend ist der Grund für die Loslimitierung (OLG München, 23.11.2020, Verg 7/20).
Schutz des Auftraggebers
Soll diese hauptsächlich verhindern, dass der Auftraggeber von einem einzelnen Auftragnehmer abhängig ist, reicht die bloße Zugehörigkeit zum selben Konzern für einen Ausschluss nicht aus, wenn die Unternehmen wirtschaftlich weitgehend getrennt operieren.
Schutz des Wettbewerbs
Dient die Loslimitierung jedoch dazu, den Wettbewerb zu erhalten und zu schützen, dann dürfen Auftraggeber verbundene Unternehmen vom Wettbewerb ausschließen, die zusammen die erlaubte Höchstzahl an Angeboten überschreiten.
Gründe dokumentieren!
Auftraggeber sollten deshalb den Grund für etwaige Loslimitierungen in den Vergabeunterlagen nennen, wenigstens aber in der Vergabeakte dokumentieren. So können eventuelle Nachprüfungsinstanzen Entscheidungen für oder gegen den Ausschluss vom Verfahren eher nachvollziehen und dabei die Gründe des Auftraggebers würdigen.