Vergabe 943
Mathematische Falschbezeichnung unschädlich
Vergabeunterlagen sind nicht deshalb intransparent, weil der Auftraggeber eine mathematisch unscharfe oder unzutreffende Bezeichnung bei der Beschreibung seiner Berechnungsmethode verwendet (OLG Düsseldorf, 02.05.2018, Verg 3/18).
Mathematische Falschbezeichnung in Vergabeunterlagen
Der öffentliche Auftraggeber schrieb einen Auftrag für Unterhaltsreinigungen aus. Der Auftraggeber verwendete bei der Wertung der Angebote ein Punktesystem, bei dem die Unterschiede in den Angeboten der einzelnen Bieter berücksichtigt werden sollten. Der Auftraggeber umschrieb in den Vergabeunterlagen die Formel zur Punkteberechnung. Dabei benutzte er eine mathematisch unzutreffende Bezeichnung für die verwendete Berechnungsmethode. Anschließend erklärte der Auftraggeber die Bewertungsmethode anhand eines Rechenbeispiels.
Keine Intransparenz aufgrund Rechenbeispiels
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die mathematische Falschbezeichnung nicht zur Intransparenz führe. Zwar verwendete der Auftraggeber einen mathematisch unscharfen und unzutreffenden Begriff bei der Beschreibung der Berechnungsmethode. Jedoch könne jeder Bieter die tatsächliche Berechnung der Punktwerte anhand des anschließenden Rechenbeispiels nachvollziehen.