07.07.2017Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 061

Mehr Spielraum für „Beihilfen“ für öffentliche Infrastruktur

Die EU-Kommission hat am 17.05.2017 die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) geändert. In Zukunft sind öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen, Kultur- und Sportinfrastruktur vom EU-Beihilferecht freigestellt.

AGVO befreit von der Anmelde- und Genehmigungspflicht

Die AGVO stellt bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen von der nach dem EU-Recht bestehenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission frei.

Öffentliche Investitionen in Flug- und Seehäfen, Kultur und Sportinfrastruktur freigestellt

Durch die Änderungen sind nunmehr Investitionsbeihilfen für Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren pro Jahr sowie kleine Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr unter Einhaltung näherer Voraussetzungen nicht anmeldepflichtig. Selbiges gilt für Investitionen in Seehäfen mit einem Schwellenwert bis zu 150 Mio. Euro und für solche in Binnenhäfen bis zu einem Schwellenwert von 50 Mio. Euro. Alle Investitionsbeihilfen dürfen dabei jedoch nur Finanzierungslücken schließen und nur einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtinvestitionskosten abdecken. Erforderlich ist zudem, dass die Erteilung von Konzessionen für den Bau, Betrieb oder die Anmietung von Hafeninfrastruktur zu wettbewerblichen Bedingungen, transparent und diskriminierungsfrei erfolgt. Zudem erhöhte die EU-Kommission die Schwellenwerte für Kulturbeihilfen auf 150 Mio. Euro pro Projekt sowie für Sport- und Freizeitinfrastruktur auf 30 Mio. Euro pro Vorhaben.

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