Vergabe 980
Mitwirkung auf Auftraggeber- und Bieterseite auch im Konzern verboten
Wird ein Berater für einen öffentlichen Auftraggeber in einem Vergabeverfahren tätig und vertritt er zeitgleich den Mutterkonzern eines Bieters in einem gerichtlichen Verfahren, kann dies einen Interessenkonflikt auslösen (OLG Karlsruhe, 30.10.2018, 15 Verg 6/18).
Beschäftigung eines Bieter-Beraters
Ein gemeindliches Unternehmen setzte in einem Konzessionsvergabeverfahren einen Berater ein, der die Zuschlagsentscheidung vorbereitete. Zugleich vertrat der Berater den Mutterkonzern eines Bieters in einem laufenden Gerichtsverfahren. Der Bieter sollte in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten. Ein anderer Bieter rügte die Tätigkeit des Beraters auf Bieter- und Auftraggeberseite.
Mutterkonzern und Bieter gleichzusetzen
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe verstieß der Auftraggeber gegen das Gebot, keine Personen in einem Vergabeverfahren einzusetzen, für die ein Interessenkonflikt besteht. Da der Mutterkonzern das Angebot des Bieters einreichte und den Schriftverkehr mit dem Auftraggeber führte, sind die Interessen des Bieters und des Mutterkonzerns gleichzusetzen, sodass für ihn ein Interessenkonflikt bestand.
Vermuteter Interessenkonflikt reicht aus
Im Rahmen von Konzessionsvergaben reicht es aus, dass ein Interessenkonflikt zu vermuten ist. Ein Nachweis, dass er sich tatsächlich ausgewirkt hat, ist nicht erforderlich.