Vergabe 1274
Nachprüfung auch für Planungswettbewerbe
Auch nicht offene und dem Verhandlungsverfahren vorgelagerte Realisierungswettbewerbe unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammern (OLG Karlsruhe, 10.08.2021, 15 Verg 10/21).
Wettbewerbe sind keine formellen Vergabeverfahren
Nach dem Wortlaut des § 155 GWB können zwar nur öffentliche Aufträge und Konzessionen im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden. Bei Wettbewerben handelt es sich nicht um Vergabeverfahren, sondern um Auslobungsverfahren. Das Europarecht und die europäische Rechtsprechung verlangen jedoch, dass auch vorgeschaltete Planungswettbewerbe der Nachprüfung unterliegen.
Nachprüfung für alle materielle Beschaffungsverfahren
Auf Basis der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 11.01.2005, C-26/03) ist – so das OLG Karlsruhe – der Begriff des Vergabeverfahrens in § 155 GWB materiell und nicht formell zu verstehen. Die Nachprüfung erstreckt sich folglich auf jedes materielle Beschaffungsverfahren des öffentlichen Auftraggebers und erfasst damit auch den Planungswettbewerb.
Nachprüfung bereits im Rahmen von Planungswettbewerben möglich
Zudem gebietet die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift, dass die Nachprüfung bereits im Planungswettbewerb ermöglicht wird. Die europäische Richtlinie (RL 2007/66/EU) verlangt eine möglichst rasche Überprüfung der Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Würde der Rechtsschutz im Planungswettbewerb versagt und auf den Rechtsschutz im Verhandlungsverfahren verwiesen, so stünde dies nicht im Einklang mit dem europäischen Ziel.