Vergabe 1273
Nachprüfung bei Direktvergabe: Interesse am Auftrag nötig
Der Bieter muss für einen Nachprüfungsantrag sein Interesse am Auftrag plausibel darlegen (OLG Düsseldorf, 18.08.2021, Verg 52/20):
Grundsatz: Interesse durch Angebotsabgabe
Der Antragssteller dokumentiert sein Interesse am Auftrag grundsätzlich durch sein Angebot, es sei denn, er will gerade wegen des Vergabefehlers kein Angebot abgeben. Dann muss er rügen.
Besonderes Interesse bei Direktvergabe
Hat der Auftraggeber den Zuschlag ohne ein Vergabeverfahren direkt an ein Unternehmen vergeben, hat – so der Vergabesenat – grundsätzlich jedes Unternehmen ein Interesse am Auftrag, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört.
Objektive Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausreichend
Das Nachprüfungsverfahren soll solchen Unternehmen nicht eröffnet sein, denen es ausschließlich um eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ohne eigenes Interesse am Auftrag geht. Bei ernstlichen Zweifeln hieran ist das Interesse am Auftrag zu plausibilisieren.