05.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 623

Nachprüfung nur eingeschränkt Zulässig

Vergabenachprüfungsinstanzen prüfen nicht, ob die von dem Auftraggeber einzuhaltenden technischen Spezifikationen wissenschaftlich richtig sind (EuG, 18.03.2015, T-30/12).

Weiter Beurteilungsspielraum

Stattdessen verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Dies betrifft auch die Frage, ob die vorgelegten Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen.

Vergabenachprüfungsinstanzen prüfen nur, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler?

In dem entschiedenen Fall ging es um die Lieferung von Impfstoffen durch eine Delegation der Europäischen Union. Die Auftragsvergabe richtete sich nicht nach den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen, sondern nach der Durchführungsbestimmung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan für die Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/2002 vom 23.12.2002). Die Entscheidung dürfte jedoch übertragbar sein.

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