Vergabe 1019
Nachprüfung über Antrag hinaus zulässig
Die Vergabekammer darf auch Vergabefehler prüfen, die der Antragssteller zwar nicht geltend gemacht hat, die sich aber aufdrängen (OLG Düsseldorf, 13.05.2019, Verg 47/18).
Offenkundige Vergabefehler
Die Fehler müssen der Vergabekammer nach überschlägiger Prüfung der Vergabeunterlagen offenkundig sein oder ihr aus anderer Quelle bekannt werden. Dazu zählen z.B. auch Pressemeldungen, die von Umständen eines Vergabe-verfahrens berichten, die nicht Bestandteil der Vergabeakte sind.
Weite Prüfungskompetenz
Dieser Prüfungsumfang gilt allerdings nur soweit, wie der Nachprüfungsantrag zulässig ist. Insbesondere darf die Vergabekammer keine Verstöße von Amts wegen prüfen, die der Antragsteller selbst nicht mehr hätte geltend machen können. Dies ist der Fall, wenn der Bieter einen Fehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen und diesen danach nicht rügt.