Vergabe 1211
Nachprüfungsantrag Luca-App unbegründet
Erfüllt das Konkurrenzprodukt nicht die zulässigen Mindestanforderungen, bleibt der Nachprüfungsantrag gegen eine Direktvergabe ohne Erfolg. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das beschaffte Produkt diese Anforderungen erfüllt (OLG Rostock, 01.09.2021, 17 Verg 2/21):
Mindestanforderung: Schnittstelle zu Software der Gesundheitsämter
Gegenstand des Verfahrens war die Direktvergabe der Luca-App durch Mecklenburg-Vorpommern. Zwingende Mindestanforderung war eine Schnittstelle zu einer von einigen Gesundheitsämtern des Landes verwendeten Software.
Leistungsbestimmung zulässig
Diese Leistungsbestimmung sei zulässig, da bei der Vergabeentscheidung zu erwarten gewesen sei, dass zumindest einzelne Gesundheitsämter diese Technik nutzen werden und es sich bei der Software um eine jedermann zugängliche Open-source-Software handele. Ohne Belang für die Zulässigkeit sei, ob die bei Luca vorhandene Software-Schnittstelle von den Ämtern nun tatsächlich genutzt werde.
Vergaberechtsverstöße mangels Zuschlagschance nicht zu prüfen
Der Vergabesenat stellte fest, dass die Antragstellerin die zulässige zwingende Mindestanforderung selbst nicht erfülle und sich damit nicht auf etwaige Vergaberechtsverstöße berufen könne. In so einem Fall bleibe ein Nachprüfungsantrag gegen eine Direktvergabe jedenfalls dann ohne Erfolg, wenn das beschaffte Produkt die Mindestanforderungen – wie hier die Luca-App – erfüllt.