11.12.2017Fachbeitrag

Vergabe 857

Nachprüfungsantrag nur von möglichen Bietern

Antragsteller müssen im Nachprüfungsverfahren anhand konkreter Tatsachen darlegen, dass sie ein Angebot abgeben können, andernfalls ist ihr Nachprüfungsantrag unzulässig (OLG Hamburg, 01.11.2017, 1 Verg 2/17).

Bieter müssen in eigenen Rechten verletzt sein

Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um eine Popularklage, so das OLG Hamburg. Die Nachprüfungsinstanzen überprüfen lediglich, ob der Auftraggeber den Antragsteller tatsächlich oder potentiell in seinen eigenen Rechten verletzt hat.

Antragsteller müssen Leistung er-bringen können – und dies darlegen
Der Antragsteller müsse in der Lage sein, ein Gebot abzugeben. Daher sei er verpflichtet, anhand konkreter Tatsachen darzulegen, dass er die Leistung erbringen kann. Nicht aus-reichend sei hingegen, wenn er nur die Möglichkeit aufzeige, sich die notwendigen Mittel für den Auftrag beschaffen zu können.

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