Vergabe 1212
Nachprüfungsantrag vor Rüge zulässig
Der Nachprüfungsantrag eines Bieters war auch ohne eine vorherige Rüge beim Auftraggeber zulässig (OLG Karlsruhe, 15.01.2021, 15 Verg 11/20).
Ausnahme von vorheriger Rügepflicht
Bieter müssen einen Vergabeverstoß grundsätzlich rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass die strikte Handhabung des Erfordernisses die Rechtsschutzmöglichkeiten von Bietern unzulässig einschränken kann. Diese Gefahr besteht, wenn die Rügefrist und die Wartefrist für die Zuschlagserteilung gleichzeitig enden und der Bieter den Vergabeverstoß erst kurz vor Fristende erkennen konnte. Denn anders als Nachprüfungsanträge unterbechen Rügen das Vergabeverfahren nicht. Der Auftraggeber könnte trotz Rüge den Zuschlag erteilen, ohne dass der Bieter noch einen Nachprüfungsantrag stellen kann.
Rügeerfordernis wäre „reine Förmelei“
Nach Ansicht des OLG ergibt sich außerdem aus dem GWB keine Pflicht des Bieters, zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag eine bestimmte Zeit abzuwarten. Auch bei einem Nachprüfungsantrag kurz nach erfolgter Rüge bestünde aber keine echte Chance zur Abhilfe durch den Auftraggeber. Deshalb wäre es reine Förmelei, am Erfordernis der vorherigen Rüge festzuhalten. Unter den dargestellten Voraussetzungen kann es deshalb ausreichen, wenn der Bieter Rüge und Nachprüfungsantrag am gleichen Tag einreicht.