Vergabe 734
Nachprüfungsfristen gelten auch bei Vertragsänderungen
Ein Nachprüfungsantrag, der später als sechs Monate nach einer unzulässigen Direktvergabe eingereicht wird, ist auch dann verfristet, wenn der Vertrag wesentlich geändert worden ist (OLG Frankfurt a.M., 03.05.2016, 11 Verg 12/15).
Fristbeginn mit Vertragsschluss …
Der Auftraggeber gewährte dem Auftragnehmer mehrfach Aufschub bei der Ausführung eines Auftrags. Die Antragstellerin stellte mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss einen Nachprüfungsantrag. Sie argumentierte, die Fristverlängerung sei eine wesentliche Vertragsänderung und damit eine unzulässige Direktvergabe.
… und nicht mit der Vertragsänderung
Zu spät, entschied das OLG. Nach Ablauf der Sechs-Monats- Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist der ursprüngliche Vertrag endgültig wirksam, auch wenn er wesentlich verändert wird.
Etwas anderes gilt bei zusätzlichen Aufträgen
Ausnahmsweise ist für die Frist die Vertragsänderung maßgeblich, jedoch nur, wenn die Unwirksamkeit der Änderung isoliert festgestellt werden kann, etwa bei zusätzlichen Aufträgen.
Neues Vergaberecht
Auch im neuen Vergaberecht gilt nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB, dass die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden muss.