Vergabe 906
Nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen führt zu Fristverlängerung
Im Streit um die Vergabe von Cannabisanbaurechten hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Teilnahmefrist zu verlängern ist, wenn der Auftraggeber die Anforderungen an die Eignung nachträglich verschärft (OLG Düsseldorf, 28.03.2018, VII Verg 40/17).
Bewerber benötigen ausreichend Reaktionszeit
Der Bewerber sei ebenso schützwürdig wie ein Bieter, der auf eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen reagieren müsse. § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VgV, der nach seinem Wortlaut nur für die Angebotsabgabe eine Fristverlängerung vorsieht, sei daher auf Teilnahmeanträge entsprechend anzuwenden. In beiden Fällen bedürfe es einer Reaktion der Unternehmen, für die zusätzliche Zeit benötigt wird, die nicht von vornherein einkalkuliert war.
Fristverlängerung muss angemessen sein
Die Fristverlängerung müsse so bemessen sein, dass die Bewerber einen qualitativ hochwertigen Teilnahmeantrag erstellen könnten. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall einer a-typischen Vergabesituation. Der Cannabisanbau zu medizinischen Zwecken werde in Deutschland erstmals ausgeschrieben. Die Unternehmen, die sich beteiligt hätten, seien zum großen Teil „Newcomer“.
Weitere Beschwerden zurückgewiesen
Drei weitere Beschwerden gegen das Vergabeverfahren wies das OLG zurück (VII-Verg 42/17; VII-Verg 52/17; VII-Verg 54/17). Die Bieter hatten u.a. die Wertungskriterien, Rabattre-gelungen und Eignungsprüfungen als intransparent gerügt.