05.06.2015Fachbeitrag

ÖPNV 067

Nahverkehrsplan relevant für Liniengenehmigung

Das Verwaltungsgericht Minden konkretisiert, welche Aspekte Genehmigungsbehörden bei Anträgen auf Liniengenehmigungen prüfen dürfen (VG Minden, 03.12.2014, 7 K 1047/13).

Voraussetzungen für eigenwirtschaftliche Genehmigungen

Nach § 8 Abs. 4 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) gilt der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre. Das heißt aber nicht, dass die Genehmigungsbehörden ohne weiteres Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen genehmigen müssen. Vielmehr ist trotz des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit zu prüfen, ob der Antrag auch alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Voraussetzungen von § 13 PBefG („Voraussetzungen der Genehmigung“), erfüllt.

Gesamter Inhalt des Nahverkehrsplans Relevant

Teil dieser Prüfung ist auch die Vereinbarkeit mit dem Nahverkehrsplan. Die Genehmigungsbehörde darf alle Inhalte bei ihrer Prüfung heranziehen. Dies gilt auch, wenn der Nahverkehrsplan Verkehrsqualitäten oder sogar politische Vorgaben beinhaltet. Denn die Aufgabenträger haben ein weites und nicht angreifbares Ermessen, welche Vorgaben sie in die Nahverkehrspläne übernehmen. Entspricht ein Antrag nicht den Vorgaben des Nahverkehrsplans, darf die Genehmigungsbehörde die Liniengenehmigung nicht erteilen.

Download Volltext

 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.