ÖPNV 067
Nahverkehrsplan relevant für Liniengenehmigung
Das Verwaltungsgericht Minden konkretisiert, welche Aspekte Genehmigungsbehörden bei Anträgen auf Liniengenehmigungen prüfen dürfen (VG Minden, 03.12.2014, 7 K 1047/13).
Voraussetzungen für eigenwirtschaftliche Genehmigungen
Nach § 8 Abs. 4 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) gilt der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre. Das heißt aber nicht, dass die Genehmigungsbehörden ohne weiteres Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen genehmigen müssen. Vielmehr ist trotz des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit zu prüfen, ob der Antrag auch alle gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Voraussetzungen von § 13 PBefG („Voraussetzungen der Genehmigung“), erfüllt.
Gesamter Inhalt des Nahverkehrsplans Relevant
Teil dieser Prüfung ist auch die Vereinbarkeit mit dem Nahverkehrsplan. Die Genehmigungsbehörde darf alle Inhalte bei ihrer Prüfung heranziehen. Dies gilt auch, wenn der Nahverkehrsplan Verkehrsqualitäten oder sogar politische Vorgaben beinhaltet. Denn die Aufgabenträger haben ein weites und nicht angreifbares Ermessen, welche Vorgaben sie in die Nahverkehrspläne übernehmen. Entspricht ein Antrag nicht den Vorgaben des Nahverkehrsplans, darf die Genehmigungsbehörde die Liniengenehmigung nicht erteilen.
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