ÖPNV 103
Netz-Entgelte unterliegen kartellrechtlichem Missbrauchsverbot
Das Kartellrecht ist trotz EU-rechtlicher Regulierung auf den Eisenbahnverkehr anwendbar und begrenzt die Netzentgelte (BGH, 29.10.2019, KZR 39/19):
Streitgegenstand
Streitgegenständlich waren die Entgelte, die ein Verkehrsunternehmen an die DB Netz zahlen muss, um deren Infrastruktur nutzen zu dürfen.
Bisherige Rechtsprechung
Einige Landgerichte und das OLG Dresden hatten eine kartellrechtliche Prüfung dieser Entgelte ausgeschlossen.
Anwendbarkeit des Kartellrechts
Die Entscheidung des BGH bringt nun Klarheit: Die Entgelte des Infrastrukturbetreibers sind anhand des kartellrechtlichen Missbrauchsverbotes aus Art. 102 AEUV zivilgerichtlich überprüfbar. Denn die Anwendbarkeit des Verbots ist weder durch das Unionsrecht noch das nationale Recht ausgeschlossen.
Entscheidungen anderer Behörden nicht erforderlich
Schadensersatzansprüche der Verkehrsunternehmen setzen keine vorgreifliche Entscheidung der Kartellbehörden oder der Bundesnetzagentur voraus.