Vergabe 645
Neuausschreibung bei wesentlichen Vertragsänderungen
Wird ein Rettungsdienstvertrag um 16 % des ursprünglichen Auftragsvolumens aufgestockt, muss er neu ausgeschrieben werden (OLG Schleswig, 28.08.2015, 1 Verg 1/15).
Neuausschreibung bei wesentlicher Vertragsänderung
Inhaltliche Änderungen bestehender Aufträge sind grundsätzlich neuausschreibungspflichtig, wenn der Vertrag wesentlich andere Merkmale aufweist als der ursprüngliche Auftrag.
Summe mehrerer aufeinander folgender Änderungen
Im konkreten Fall hatte der Landkreis das zweite Mal innerhalb von zwei Jahren den Leistungsumfang eines bestehenden Rettungsdienstvertrages erweitert. Das OLG sah die Leistungserweiterung von insgesamt 16 % des ursprünglichen Auftragsvolumens als wesentlich und damit ausschreibungspflichtig an. Dabei stellte das Gericht auf den kumulativen Wert beider Vertragsanpassungen ab.
Neue Vergaberichtlinien beachten
Eine Vorlage an den EuGH sah das OLG als entbehrlich an. Die Frage, ob im konkreten Fall eine wesentliche Vertragsänderung vorliege, sei durch die neue Vergaberichtlinie 2014/24/EU eindeutig geklärt. Auftraggeber sollten daher bereits jetzt bei Vertragsanpassungen, die neuen Vergaberichtlinien beachten.