29.12.2017Fachbeitrag

Countdown - Das kommt 2018!

Neue Berichtspflichten zur Corporate Social Responsibility

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten, kurz CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), verpflichtet große Unternehmen erstmals dazu, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse um eine „nichtfinanzielle Erklärung“ zu erweitern. Das Gesetz gilt bereits für die Berichtssaison 2018.

Mit der sogenannten CSR-Richtlinie will der Europäische Gesetzgeber EU-weite Mindeststandards für die Berichterstattung über soziale und umweltbezogene Aspekte sowie über die Ausprägung einer Diversität auf der Führungsebene großer Unternehmen einführen. Sie sollen nunmehr als Anhang zu den Lageberichten zusätzliche nichtfinanzielle Erklärungen – in Form von Konzepten oder Leistungsindikatoren – zu den Themen Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, sowie Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung abgeben.

Das CSR-RUG gilt für Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, die Anforderungen einer großen Kapitalgesellschaft erfüllen und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Die nichtfinanzielle Erklärung ist vom Vorstand des jeweiligen Unternehmens zu erstellen – auch, wenn diese ausnahmsweise außerhalb des Lageberichts gesondert erstellt und veröffentlicht wird. Der nichtfinanzielle Bericht ist sodann vom Aufsichtsrat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflichten ebenso zu prüfen wie die sonstigen Bestandteile des Jahresabschlusses. Die Vorstände und Aufsichtsräte der betroffenen Unternehmen werden sich erstmalig in der Berichtssaison 2018 mit den erweiterten Berichtspflichten auseinanderzusetzen haben. 

Mittelständische Unternehmen müssen sich auf Mehraufwand durch die CSR-Berichtspflichten einstellen, auch wenn sie selbst nicht berichtspflichtig sind.

Schätzungen zufolge werden vom CSR-RUG zunächst nur rund 550 Unternehmen direkt betroffen sein. Allerdings kann für mittelständische Unternehmen damit mitnichten von Entwarnung die Rede sein. Denn auch wenn der unmittelbare Anwendungsbereich des Gesetzes überschaubar sein mag, wird das CSR-RUG auch Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen haben. Die betroffenen Unternehmen werden auf Zuarbeiten und Erklärungen ihrer Geschäftspartner angewiesen sein, um ihren Berichtspflichten zu genügen. Die Folge: Auch die Unternehmen, für die die CSR-Berichtspflicht unmittelbar nicht greift, werden Informationen zu relevanten CSR-Themen zusammentragen müssen – ein Mehraufwand, auf den sich die Unternehmen frühzeitig einstellen sollten.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/ M&ADr. Michael Sörgel, LL.M.Dr. Patrick Müller LL.M. und ihr Team beraten Unternehmen bei Fusionen und Übernahmen sowie bei Joint Venture-Projekten und Restrukturierungsfragen. Zudem verfügen sie über Erfahrung auf den Gebieten der Corporate Governance und Compliance.

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