Update Schiedsgerichtsbarkeit Februar 2018
Neue DIS-Rules treten am 1. März 2018 in Kraft
Zum 1. März 2018 tritt die überarbeitete Schiedsordnung (DIS-Rules 2018) der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft. Sie ersetzt die Schiedsordnung aus dem Jahr 1998 und gilt für alle ab dem 1. März 2018 bei der DIS eingereichten Schiedsklagen.
Die DIS-Rules 2018 zielen auf eine Stärkung der DIS sowie der Verfahrenseffizienz und -transparenz. Zudem ist eine Flexibilisierung des Verfahrens beabsichtigt. Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beschleunigte Konstituierung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht wird schneller konstituiert. Der Schiedskläger benennt bei einem Dreipersonenschiedsgericht in der Schiedsklage einen parteibenannten Schiedsrichter (Art. 5.2 (vii)). Entgegen der vormaligen 30-tägigen Frist, hat der Schiedsbeklagte nunmehr bereits innerhalb von 21 Tagen einen parteibenannten Schiedsrichter zu benennen (Art. 7.1). Auch die anschließende Frist für die Benennung des Vorsitzenden wurde von 30 auf 21 Tage verkürzt (Art. 12.2).
Bereits parallel zu der Konstituierung des Schiedsgerichts sind die Parteien gehalten, die ersten Schriftsätze auszutauschen. So hat der Schiedsbeklagte innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung der Schiedsklage eine Klageerwiderung zu verfassen (Art. 7.2). Diese Frist kann die DIS auf Antrag des Schiedsbeklagten um weitere 30 Tage verlängern (Art. 7.2), eine weitergehende Erstreckung ist nur unter besonderen Umständen möglich (Art. 7.3). Durch die Konstituierung des Schiedsgerichts parallel zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Streitstoff wird eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht.
Zudem sehen die DIS-Rules 2018 eine Flexibilisierung bei der Anzahl der Schiedsrichter vor. Zwar ist eine streitwertabhängige Übertragung auf den Einzelschiedsrichter nicht vorgesehen, jedoch erfolgt eine Konstituierung eines Dreipersonenschiedsgerichts nur bei einer expliziten Parteivereinbarung (Art. 10.2). Hierdurch wird es vermehrt zu (in der Regel bei einfacheren Verfahren) effizienteren Einzelschiedsrichter-Verfahren kommen.
Steigerung der Verfahrenseffizienz im Verfahren
Die DIS-Rules 2018 führen weitere Mittel zur Steigerung der Verfahrenseffizienz ein. So hat das Schiedsgericht innerhalb von 21 Tagen nach seiner Konstituierung mit den Parteien eine Verfahrenskonferenz durchzuführen (Art. 27). In dieser müssen die Verfahrensregeln, Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz und das beschleunigte Verfahren besprochen werden. Konkrete Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz schlägt Anlage 3 der DIS-Rules 2018 vor. Anlage 4 enthält Regelungen für ein beschleunigtes Verfahren. Entgegen des internationalen Trends hat sich die DIS bei diesen weder für eine opt-in noch für eine opt-out Lösung entschieden, sondern eine Erörterungspflicht mit den Parteien eingeführt. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, steht es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob die Regelungen über das beschleunigte Verfahren anzuwenden oder andere Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Das Schiedsgericht hat zudem im Regelfall einen Schiedsspruch innerhalb von 3 Monaten nach dem letzten Schriftsatz oder der letzten Verhandlung zu erlassen. Andernfalls kann die DIS die Schiedsrichterhonorare herabsetzen (Art. 37).
Erhalten bleibt der Fokus auf die einvernehmliche Streitbeilegung. In der Verfahrenskonferenz muss das Schiedsgericht mit den Parteien besprechen, ob ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angewendet werden soll. Auch besteht der Auftrag an das Schiedsgericht fort, eine einvernehmliche Streitbeilegung zu fördern (Art. 26).
Übertragung administrativer Kompetenzen auf die DIS
Durch die Übertragung administrativer Kompetenzen vom Schiedsgericht auf die DIS wird die Verfahrensintegrität und -transparenz erhöht. Administrative Entscheidungen trifft ein neu eingeführtes Gremium, der DIS-Rat. Nunmehr verwaltet die DIS die von den Parteien geleistete Kostensicherheit (Art. 34 ff.), entscheidet über die Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 15.4 und 16.2), die Verfahrensfestsetzung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und die Honorarerhöhung bei besonderer Komplexität (Art. 34.4 und Kostenordnung). Auch die Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht (Art. 36.3) ist nunmehr möglich.
Zudem kann die DIS das Schiedsgericht etwa auf formale Fehler hinweisen, bevor der Schiedsspruch den Parteien zugestellt wird (Art. 39.3).
Die Kommunikation mit der DIS erfolgt fortan vornehmlich elektronisch (Art. 4.1).
Mehrparteien und -vertragsverfahren
Erstmals enthalten die DIS-Rules 2018 Regelungen zu Mehrparteien und -vertragsverfahren sowie zur Konsolidierung von Schiedsverfahren. Leitgedanke dieser Regelungen ist es, dem übereinstimmenden Parteiwillen zur Durchführung komplexer Streitigkeiten Geltung zu verschaffen. Hierbei wird allein das Schiedsgericht die Existenz und den Umfang der entsprechenden Vereinbarungen prüfen. Eine prima facie-Prüfung durch die DIS findet nicht statt. Die gemeinsame Benennung eines parteibenannten Schiedsrichters durch mehrere Parteien wurde zudem flexibler ausgestaltet (Art. 20).
Fazit
Die DIS-Rules 2018 sollen für einen strafferen und kosteneffizienten Verfahrensablauf sorgen und so den Schiedsort Deutschland nachhaltig stärken. Zudem wurde durch die Regelung von komplexen Streitigkeiten ein großes Maß an Transparenz geschaffen, ebenso wie durch die Übertragung administrativer Tätigkeiten auf die DIS. Insgesamt stellen die DIS-Rules 2018 somit eine moderne Schiedsgerichtsordnung dar, die die Bedeutung der DIS stärken sollte.