09.01.2023Fachbeitrag

Vergabe 1338

Neue Pflichten im Vergabeverfahren – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 01.01.2023 ist das LkSG in Kraft getreteten. Es soll Risiken für Menschenrechte und Umwelt verringern. Öffentliche Auftraggeber müssen ab sofort Eigenerklärungen zu Pflichtverstößen fordern. Öffentliche Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten umsetzen:

Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Verstoß gegen LKSG

Auftraggeber sollen gemäß § 22 LkSG ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es gegen die Pflichten des LkSG verstoßen hat, dieser Verstoß rechtskräftig innerhalb der letzten drei Jahre festgestellt und mit einer Geldbuße geahndet worden und keine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen ist.

Eigenerklärungen fordern

Vor dem Zuschlag müssen Auftraggeber ab der Wertgrenze (€ 30.000 netto) Eigenerklärungen fordern (Wettbewerbsregister statt Gewerbezentralregister).

Sorgfaltspflichten bei mehr als 3.000 Beschäftigten

Die Sorgfaltspflichten auch für öffentliche Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfassen

  • Risikomanagement
  • regelmäßige Risikoanalysen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern
  • Dokumentation und Berichterstattung.

Download Volltext (dort insbesondere III 4 und 5)

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