23.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1282

Neue Praxishinweise zum Umgang mit Preissteigerungen

Mehrere Bundesministerien haben neue Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen und zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln veröffentlicht oder bestehende Erlasse verlängert sowie angepasst.

Auslegungshinweise für die Einzelfallprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einem Rundschreiben die Handlungsmöglichkeiten öfffentlicher Auftraggeber auf die Preissteigerungen dargestellt und für die Anwendung Auslegungs-hinweise gegeben.

Planungssicherheit bis zum 31.12.2022

Zudem haben die jeweils zuständigen Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und für Digitales und Verkehr (BMDV) die Praxishinweise für den Bundeshochbau und den Bundesverkehrswegebau bis zum 31.12.2022 verlängert und Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen.

Anwendungsbereich von Stoffpreisgleitklauseln erweitert

Die Änderungen sehen unter anderem vor, dass Stoffpreis-gleiklauseln auch für nicht ausdrücklich benannte Stoffe und bereits ab 0,5 % Stoffanteil an der geschätzten Auftragssumme vorgesehen werden können. Bei nachträglich vereinbarten Stoffpreisgleitklauseln wird der Selbstbehalt der Unternehmen auf 10 % abgesenkt.

Stets Einzelfallprüfung erforderlich

Alle Ministerien betonen in ihren Hinweisen jedoch, dass stets der Einzelfallzu prüfen ist. Die pauschale Anwendung der Regelungen bei Erreichen von bestimmten Schwellenwerten ist weiterhin nicht möglich.

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