23.01.2019Fachbeitrag

Vergabe 958

Neues zur Aufhebung wegen fehlender Haushaltsmittel

Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren nach Eingang der Angebote ohne Schadensersatzpflicht aufheben, wenn die Haushaltsmittel für einen Zuschlag auf das günstigste Angebot nicht ausreichen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Kostenschätzung im Vorfeld des Vergabeverfahrens, deren Anforderungen das Oberlandesgericht Düsseldorf nun konkretisiert hat (OLG Düsseldorf, 29.08.2018, VII-Verg 14/17):

Richtige Kalkulationsgrundlage

Zugrunde zu legen sind die objektiv im Prognosezeitpunkt vorliegenden Daten, die der Auftraggeber zu prüfen hat. Vorhersehbare Kostenentwicklungen dürfen nicht unberücksichtigt gelassen, auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte nicht ungeprüft und pauschal übernommen werden.

Sicherheitsaufschlag

Ein Sicherheitsaufschlag von 10 % ist vorzunehmen. Dieser kann in der Kalkulation selbst enthalten sein als Zuschlag auf Mengen und Preise oder als prozentualer Aufschlag auf das Ergebnis der Kostenschätzung erfolgen.

Ermessen: milderes Mittel?

Bei unzureichenden Haushaltsmitteln ist das Ermessen eingeschränkt. Trotzdem muss der Auftraggeber prüfen und dokumentieren, ob mildere Mittel als eine Aufhebung des Verfahrens in Frage kommen.

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