24.02.2023Fachbeitrag

Vergabe 1357

Nicht plausible Leistungsversprechen sind zu überprüfen!

Auftraggeber müssen die Plausibilität eines Leistungsversprechens der Bieter nur überprüfen, wenn konkrete Tatsachen die Plausibilität infrage stellen (OLG Schleswig, 06.07.2022, 54 Verg 4/22).

Gutachten kann Plausibilität infrage stellen

Die Antragsgegnerin erteilte einem Bieter auf Grundlage seines Leistungsversprechens und des angebotenen Preises den Zuschlag. Die unterlegene Antragstellerin rügte, das Leistungsversprechen sei nicht plausibel, da es ihr eigenes sehr kompetitives Angebot unterbiete und legte zum Nachweis ein Gutachten vor. Sie rügte weiter, die Antragsgegnerin sei ihrer Nachprüfungspflicht nicht nachgekommen.

Freie Wahl geeigneter Mittel zur Überprüfung

Dieser Ansicht folgte das OLG Schleswig nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber sei nur verpflichtet, das Leistungsversprechen eines Bieters zu überprüfen, wenn konkrete Tatsachen die Plausibilität infrage stellen. Dies sei bei dem vorgelegten Gutachten nicht der Fall. Das OLG Schleswig folgt damit dem OLG Düsseldorf (15.01.2020, Verg 20/19). Danach ist der öffentliche Auftraggeber frei, wie er die Plausibilität eines Leistungsversprechens prüft, soweit die Mittel geeignet und die Erwägungen des Auftraggebers sachlich sind.

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