Vergabe 1142 und ÖPNV 111
Notvergabe von Buslinien verletzt Vergaberecht
Die Vergabe eines Auftrages ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung aus Dringlichkeit heraus ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere muss der Auftraggeber darlegen, dass die ansonsten zu beachtenden Fristen nicht eingehalten werden konnten (OLG Karlsruhe, 04.12.2020, 15 Verg 8/20).
Streitgegenstand
Die Antragsstellerin ließ sich von ihrer Betriebspflicht zum eigenwirtschaftlichen Busverkehr gegenüber den Antragsgegnern befreien. Einen Monat später schlossen die Antragsgegner und zwei Unternehmen Verträge über den Busbetrieb im gemeinwirtschaftlichen Verkehr mit einer Laufzeit von zwei Jahren in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Diese Vergabe war rechtswidrig
Notvergabe nur bei äußerster Dringlichkeit
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VGV ist nur bei äußerster Dringlichkeit zulässig, die aus für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen folgen muss. Diese liegt nicht vor, wenn die Befreiung des bisherigen Leistungserbringers von dessen Betriebspflicht seit über einem Monat vor der Vergabe erkennbar war und der Auftraggeber deswegen bereits zuvor mit anderen Unternehmen über den Auftrag verhandelt hat.
Schutz des freien Wettbewerbs
Auftraggeber sollen den freien Wettbewerb so wenig wie möglich beeinträchtigen. Deswegen müssen sie auch bei einer Notvergabe mindestens drei Wettbewerber einladen und zudem die Vertragslaufzeiten auf den Zeitraum befristen, den es benötigt um ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen.