Vergabe 1426
NRW: Bereichsausnahme für den Rettungsdienst
Öffentliche Auftraggeber dürfen auch in NRW Rettungsdienstleistungen ohne ein förmliches Vergabeverfahren vergeben. Voraussetzung ist, dass sie zum Auswahlverfahren nur gemeinnützige Organisationen zulassen (OLG Düsseldorf, 22. 03.2023, Verg 28/22).
Kein Vergaberecht bei gemeinnützigen Anbietern
Öffentliche Aufträge und Konzessionen über Dienstleistungen der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen „erbracht werden“, sind vom Vergaberecht ausgenommen (§ 107 Absatz 1 Nr. 4 GWB). Diesen Ausnahmetatbestand erfüllt der öffentliche Auftraggeber, wenn er nur Gemeinnützige zur Angebotsabgabe auffordert. Dass auf dem Markt daneben auch gewerbliche Anbieter tätig sind, ist unschädlich. Denn die Ausnahme soll explizit gemeinnützige Dienstleister privilegieren.
Auftraggeber entscheidet über Anbieter und Vergabe
Im Ergebnis entscheidet damit der öffentliche Auftraggeber selbst über die Ausschreibungspflicht: Ein Vergabeverfahren muss er nur durchführen, wenn er auch gewerbliche Anbieter zulassen möchte.
NRW-Landesrecht steht nicht entgegen
§ 13 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW (RettG) verbietet es dem Auftraggeber nicht, sich auf gemeinnützige Anbieter zu beschränken, so bereits das OVG NRW (16.12.2022, 13 B 839/22). Zum einen ist das RettG nachrangig zum europäischen Vergaberecht. Zum anderen privilegiert § 13 RettG zwar Gemeinnützige selbst nicht, lässt dem Auftraggeber aber die Wahl, nur solche Anbieter zuzulassen.