Vergabe 619
Öffentliches Preisrecht frei vertraglich vereinbar
Ein öffentlicher Auftraggeber kann freiwillig in einem Bauvertrag vereinbaren, dass die Aufwendungen des Auftragnehmers nach dem öffentlichen Preisrecht erstattet werden (OLG Frankfurt, 28.05.2014, 4 U 230/13).
Bindung an Preisrecht
Soweit die Vertragsparteien dies festlegen, sind sie auch für die Abrechnung der Aufwendungen an die Maßstäbe des öffentlichen Preisrechts gebunden.
Rückzahlungen drohen
Dies brachte im vorliegenden Fall den Auftragnehmer in Schwierigkeiten: Fast zehn Jahre nach der Schlussrechnung musste er einen überzahlten Betrag zurückzahlen. Der Grund dafür: Die Abrechnung hatte nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprochen.
Konsequenzen bedenken
Vertragspartner sollten sich deshalb stets im Klaren sein, dass der einfache Verweis im Bauvertrag auf die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts weitreichende Konsequenzen haben kann.
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