30.04.2015Fachbeitrag

Vergabe 619

Öffentliches Preisrecht frei vertraglich vereinbar

Ein öffentlicher Auftraggeber kann freiwillig in einem Bauvertrag vereinbaren, dass die Aufwendungen des Auftragnehmers nach dem öffentlichen Preisrecht erstattet werden (OLG Frankfurt, 28.05.2014, 4 U 230/13).

Bindung an Preisrecht

Soweit die Vertragsparteien dies festlegen, sind sie auch für die Abrechnung der Aufwendungen an die Maßstäbe des öffentlichen Preisrechts gebunden.

Rückzahlungen drohen

Dies brachte im vorliegenden Fall den Auftragnehmer in Schwierigkeiten: Fast zehn Jahre nach der Schlussrechnung musste er einen überzahlten Betrag zurückzahlen. Der Grund dafür: Die Abrechnung hatte nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprochen.

Konsequenzen bedenken

Vertragspartner sollten sich deshalb stets im Klaren sein, dass der einfache Verweis im Bauvertrag auf die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts weitreichende Konsequenzen haben kann.

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