Vergabe 694 und ÖPNV 069
ÖPNV: Notvergaben nur bei Konzessionen erlaubt
Das OLG Düsseldorf prüft den engen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Vergabe von Personenverkehrsdienstleistungen und grenzt Dienstleistungskonzessionen vom Dienstleistungsauftrag ab (OLG Düsseldorf, VII Verg 34/15 vom 23.12.2015).
VO (EG) Nr. 1370/2007 erlaubt sogar Direktvergaben
Das Sondervergaberecht der VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienstleistungen gilt nur, wenn eine Dienstleistungskonzession vorliegt. Dann ist sogar eine Direktvergabe z. B. für
- die Beauftragung eines sog. internen Betreibers,
- bei kleinen Aufträgen oder
- bei Notmaßnahmen, d.h. wenn die Gefahr der Unterbrechung des Verkehrs besteht,
Wirtschaftliches Risiko maßgeblich
erlaubt. Um eine Dienstleistungskonzession handelt es sich aber nur dann, wenn der Verkehrsunternehmer den überwiegenden Teil des wirtschaftlichen Risikos übernimmt. Er muss den „Unwägbarkeiten des Marktes“ ausgesetzt sein.
Im Fall des OLG Düsseldorf trug der direkt beauftragte Verkehrsunternehmer weder das Nutzungs- noch das Verwertungsrisiko, sondern erhielt bei Rückgang seiner Einnahmen aus den Fahrkartenverkäufen sogar Ausgleichsleistungen und eine Kapitalrendite. Dadurch wurden alle Mindererlöse ausgeglichen. Das wirtschaftliche Risiko lag noch voll beim ÖPNV-Aufgabenträger. Die „vermeintliche Notvergabe“ war daher unwirksam.