24.02.2023Fachbeitrag

Vergabe 1359

Ohne Erfolgsaussichten keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

Bei einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde sind die nachteiligen Folgen einer Verzögerung mit den durch die Beschwerde verbundenen Vorteilen abzuwägen (OLG Koblenz, 14.10.2020, Verg 7/20).

Erfolgsaussichten der Beschwerde

Die Interessenabwägung muss neben dem Interesse an einer raschen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und den allgemeinen Zuschlagsaussichten des Antragsstellers im Vergabeverfahren vor allem die Erfolgaussichten der sofortigen Beschwerde berücksichtigen. Bei fehlenden Erfolgsaussichten kann das Interesse des Antragsstellers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht überwiegen.

Keine Erfolgsaussichten bei fehlender Antragsbefugnis

Erfolgsaussichten liegen nicht vor, wenn dem Antragssteller die Antragsbefugnis fehlt. Zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nur antragsbefugt, wer ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften gelten machen kann. Zudem muss der Antragssteller den ihm entstandenen oder erwarteten Schaden sowie die konkreten negativen Auswirkungen auf seine Zuschlagschancen darlegen.

Nichtbeachtung von Informations- und Wartepflichten

Ein Verstoß gegen Informations- und Wartepflichten kann weder einen solchen Schaden begründen noch negative Auswirkungen auf die Zuschlagschancen haben, da ein Einfluss auf die Angebotserstellung und Zuschlagserteilung fehlt.

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