Vergabe 933
OLG Brandenburg untersagt Vergabe einer Stromkonzession
Kommunen müssen Gründe für die Auswahl und die zugrundegelegten Tatsachen sorgfältig und nachvollziehbar im Wertungsvermerk dokumentieren (OLG Brandenburg, 22.08.2017, 6 U 1/17 Kart).
Reichweite des Transparenzgebots bei Konzessionen für Stromnetze
Vergibt eine Kommune nach §§ 46 ff. EnWG Konzessionen für ein Stromnetz, muss sie die Angebote der Netzbetreiber diskriminierungsfrei und transparent auswerten. Das Transparenzgebot soll die Bieter vor der Gefahr schützen, dass konzessionierende Kommunen willkürlich oder ergebnisorientiert entscheiden.
Angebotsinhalte und deren Gewichtung sind zu dokumentieren
Der Wertungsvermerk muss die maßgeblichen Erwägungen für einen Zuschlag eingehend nachvollziehbar machen. Er muss dokumentieren, welche qualitativen Eigenschaften eines Angebots mit welchem Gewicht in die Benotung einbezogen wurde. Der Inhalt jeder Angebote, der Vergleich der Angebote miteinander sowie die Gewichtungsgründe sind aussagekräftig und fundiert schriftlich festzuhalten.
Begründungsmangel diskriminiert Mitbewerber
Andernfalls verstößt die Kommune gegen das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG. Unterlegene Mitbewerber um die Konzession behindert die Kommune damit unbillig i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB.