31.08.2017Fachbeitrag

Vergabe 836

OLG Celle: Auftragswert bei Sanierungsträgerleistungen

Kann der Auftragsumfang einer Sanierungs-trägerleistung nicht genau bestimmt werden, muss der Auftraggeber keinen Gesamtpreis bei der Ausschreibung angeben (OLG Celle, 29.06.2017, 13 Verg 1/17).

Schätzung des Auftragswertes

Der öffentliche Auftraggeber schrieb Sanierungsträger-leistungen für eine Laufzeit von mehr als 48 Monaten aus. Der Auftraggeber konnte aufgrund der langen Laufzeit keine genaue Aussage über die Gesamthonorarhöhe treffen. Er schätzte den Auftragswert gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV. Dieser überschritt nicht die Schwelle zur europaweiten Ausschreibung. Hiergegen wehrte sich ein Bieter mit einem Nachprüfungsverfahren. Der Auftragswert sei zu niedrig geschätzt.

Ungenauer Leistungsumfang

Laut OLG Celle, muss der Auftraggeber bei der Ausschreibung von Sanierungsträgerleistungen über mehr als 48 Monate keinen Gesamtpreis angeben. Aufgrund der langen Laufzeit könne der Auftraggeber nicht abschätzen in welchem Umfang und für welche Dauer der Sanierungstreuhänder in Anspruch genommen würde.

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