28.03.2017Fachbeitrag

Vergabe 800

OLG Celle – Bieterausschluss bei Kündigung wegen Schlechtleistung

Um einen Bieter von Vergabeverfahren auszuschließen, reicht der Nachweis des öffentlichen Auftraggebers, dass er dem Bieter gekündigt hat (OLG Celle, 09.01.2017, 13 Verg 9/16).

Nachweis rechtmäßiger Kündigung genügt

Der öffentliche Auftraggeber darf einen Bieter wegen einer früheren Schlechtleistung bei einem früheren Auftrag bereits dann vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn er nachweisen kann, dass er den Bieter deshalb gekündigt hat.

Keine gerichtliche Feststellung notwendig

Laut OLG Celle genügt es, dass die zur Kündigung berechtigten Tatsachen von einigem Gewicht sind und die Ausschlussentscheidung des Auftraggebers nachvollziehbar erscheinen lassen.

Eine gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung müsse der Auftraggeber vor dem Ausschluss des Bieters nicht abwarten.

Belastung des Auftraggebers als Indiz der Erheblichkeit

Eine vorherige mangelhafte Erfüllung ist erheblich und berechtigt zu einem Ausschluss des Bieters in späteren Vergabeverfahren, wenn die mangelhafte Leistung den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.

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