Vergabe 644
OLG Celle: Finanzielle Leistungsfähigkeit trotz bilanziellen Fehlbetrags
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Handelsbilanz hindert nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit (OLG Celle vom 11.06.2015, 13 Verg 4/15).
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Ein Bieter ist finanziell leistungsfähig, wenn er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um während der gesamten Laufzeit des ausgeschriebenen Auftrags seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.
Bedeutung der Handelsbilanz
Eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit anhand der Handelsbilanz des Bieters ist ausgeschlossen, da sich eine bilanzielle Überschuldung dieser nicht entnehmen lässt. Die bloße Höhe der Verbindlichkeiten lässt für sich alleine keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zu. Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag kann allenfalls Anlass zu einer Überschuldungsprüfung geben, sofern belastbare Hinweise für eine Überschuldung vorliegen.
Problemlose Beibringung der geforderten Sicherheiten als Indiz für die Leistungsfähigkeit
Kann der Bieter die als Sicherheit angeforderten Bürgschaften mühelos erbringen, spricht dies für dessen finanzielle Leistungsfähigkeit.
Einzelfallbezogene Prognose erforderlich
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bieters bedarf stets einer einzelfallbezogenen Prognose unter Berücksichtigung des konkret ausgeschriebenen Auftrags.