Vergabe 874
OLG Celle: Kein Geld im Zivilverfahren ohne Rüge
Nimmt ein Auftragnehmer im Vergabeverfahren keinen Primärrechtsschutz in Anspruch, darf er sich in einem nachträglichen Zivilverfahren nicht auf den Vergabeverstoß berufen (OLG Celle, 18.01.2018, 11 U 121/17).
Nachträgliche Entgeltforderung
Der Auftragnehmer begehrte im Zivilverfahren ein nachträgliches Entgelt für bereits erbrachte Beförderungsleistungen. Nachträgliche Anpassungen des Entgelts waren jedoch durch den Beförderungsvertrag ausgeschlossen. Der Auftragnehmer machte geltend, dass der Ausschluss von Preisanpassungen und Nachforderungen unwirksam sei.
Präklusion im Zivilverfahren
Laut OLG Celle sei es nicht entscheidungserheblich, ob der Ausschluss wirksam sei. Der Auftragnehmer müsse die Unwirksamkeit bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens geltend machen. Ohne Nachprüfungsverfahren könne er den Vergabeverstoß nicht im Zivilprozess geltend machen. Sonst würde der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Wisse der Bieter, dass einzelne Regelungen unwirksam seien, könne er bewusst ein günstigeres Angebot abgeben und durch das Zivilverfahren die unwirksame durch eine für ihn günstigere Regelung ersetzen lassen. Dies benachteilige andere Bieter im Vergabeverfahren.