15.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1033

OLG Celle zu Ausnahmen von Vergabebedingungen

Erlaubt ein Auftraggeber einem einzelnen Bieter, von einer zwingenden Vorgabe abzuweichen, ohne dies den anderen Bietern mitzuteilen, ist der Zuschlag nicht per se unwirksam. Bei groben Verstößen gegen Transparenz und Gleichbehandlung kann der Vertrag aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (OLG Celle, 24.10.2019, 13 Verg 9/19).

Ausnahme von Standortvorgabe

Ein Bieter hatte eine Standortvorgabe des Auftraggebers gerügt und alternativ eine Immobilie 150 m außerhalb des bestimmten Gebietes angeboten. Der Auftrag-geber half der Rüge ab, teilte dies den anderen Bietern im Verfahren aber nicht mit. Der Bieter erhielt den Zuschlag. Ein Mitbewerber begehrte festzustellen, dass der Zuschlag unwirksam ist.

§ 132 GWB nicht anwendbar

Ohne Erfolg! Das OLG entschied, dass die intransparente Änderung von Vergabebedingungen vor Zuschlag nicht zur Unwirksamkeit führt. § 132 GWB sei nur auf Auftrags-änderungen während der Vertragslaufzeit, nicht aber analog auf Änderungen der Vergabeunterlagen während des Verfahrens anwendbar.

Auf Transparenz und Gleichbehandlung achten!

In der Praxis müssen Auftraggeber dennoch Änderungen allen Bietern unmittelbar mitteilen. Sie riskieren sonst, dass der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist.

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