Vergabe 1030
OLG Celle zur Zurückversetzung bei Verfahrensfehlern
Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren nicht zurückversetzen, wenn die Bieter trotz eines Fehlers zulässige Angebote einreichen können und keine Verzögerungsgefahr besteht (OLG Celle, 12.09.2019, 13 U 41/19).
Fehlerkorrektur grundsätzlich zulässig
Zwar dürfe ein Auftraggeber ein Verfahren bei erheblichen Fehlern grundsätzlich zurückversetzen. Er muss jedoch das Diskriminierungs- und Willkürverbot sowie das Transparenz-gebot beachten.
aber nicht ohne Anlass
Das Diskriminierungsverbot sei verletzt und die Zurückversetzung ungerechtfertigt, wenn kein Anlass zur Fehlerkorrektur bestand, weil die Bieter den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt haben und trotz des Fehlers zulässige Angebote einreichen konnten. Setze der Auftraggeber unter diesen Umständen das Verfahren zurück, könne er einzelne Bieter benachteiligen.