Vergabe 921
OLG Düsseldorf ändert Rechtsprechung zu Hilfsmittelausschreibung
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit damit die Unzweckmäßigkeit einer Hilfsmittelausschreibung geltend gemacht wird. Dies hat das OLG Düsseldorf unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Recht-sprechung entschieden (27.06.2018, VII Verg 59/17).
Zweckmäßigkeitsvorbehalt
Krankenkassen können nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verträge über Hilfsmittel ausschreiben, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und qualitäts-gesicherten Versorgung zweckmäßig ist. Satz 6 bestimmt, dass u.a. bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind.
Keine Antragsbefugnis im Vergaberecht
Nach der neuen Rechtsprechung sind dies keine vergaberechtlichen, bieterschützenden Vorschriften, sondern sie betreffen der Ausschreibung vorgelagerte Überlegungen. Bieter sind dazu nicht antragsbefugt, da sie durch fehlerhalfte Zweckmäßigkeitserwägungen nicht in ihren vergaberechtlichen Rechten verletzt sein können.
Kontrolle durch Sozialgerichte?
Das Gericht wollte erkennbar den Weg frei machen für eine sozialgerichtliche Kontrolle des Zweckmäßigkeitsvorbehalts. Trotz der neuen Rechtsprechung müssen Krankenkassen im Oberschwellenbereich ihren Bedarf auch künftig durch Aus-schreibungen oder im Wege eines Open-House-Modells decken, dessen Zulässigkeit für die Hilfsmittelbeschaffung allerdings umstritten ist.