Vergabe 835
OLG Düsseldorf: Bieter darf Angebot bei Gesetzesänderung anpassen
Der Auftraggeber muss den Bietern Gelegenheit bieten, ihre Angebote nachzubessern, wenn sich der ausgeschriebene Leistungsumfang ändert. Dies gilt auch bei Gesetzesänderungen (OLG Düsseldorf, 17.05.2017, VII Verg 43/16).
Inkrafttreten AMVSG
Am 24.06.2016 machte die Krankenkasse DAK-Gesundheit die Vergabe von Rahmenverträgen für Zytostatika bekannt. Die Laufzeit sollte bis zu 48 Monate betragen. Ein unterlegener Bieter begehrte die Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Während des Verfahrens vor den Nachprüfungsinstanzen wurde das Arzneimittelversorgungs-stärkungsgesetz (AMVSG) beschlossen, welches am 13.05.2017 in Kraft trat. Das AMVSG sieht die Vergabe solcher Rahmenverträge nicht weiter vor. Bestehende Rahmenverträge werden mit Ablauf des 31.08.2017 unwirksam.
Gelegenheit zur Angebotsänderung
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, der die Angebotskalkulation der Bieter grundlegend verändere, hat der Auftraggeber den Bietern stets die Gelegenheit zur Korrektur ihrer Angebote zu geben. Aufgrund der Neuregelung des AMVSG verkürze sich die Vertragslaufzeit auf wenige Monate. Dies konnten die Bieter bei Abgabe ihrer Angebote nicht vorhersehen und einkalkulieren.
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