Vergabe 1137, Kommunalwirtschaft 144, ÖPNV 110
OLG Düsseldorf konkretisiert Anforderungen an Direktvergaben im ÖPNV
Inhouse-Vergaben an kommunale Verkehrsgesellschaften richten sich nach Vergaberecht, nicht nach der VO 1370/07. Das OLG Düsseldorf hat in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung die einzelnen Anforderungen an die Direktvergaben weiter konkretisiert (OLG Düsseldorf, 04.03.2020, Verg 10/18):
Fehlende Vergabereife kein Problem
Eine nicht völlig gesicherte Finanzierung macht eine Vergabe nicht unzulässig, weil das Verbot einer Ausschreibung bei fehlender Vergabereife nicht dem Bieterschutz dient.
Tarifzuständigkeit Zweckverband kein Problem
Überträgt eine Kommune die Zuständigkeit für die Teilaufgabe „Tarif“ auf einen Zweckverband, beseitigt dies nicht ihre Kontrolle über ein Verkehrsunternehmen, an dem sie mit anderen Kommunen beteiligt ist, steht also der Direktvergabe nicht entgegen.
Drittumsätze aus Fahrgeldern kein Problem
Das kommunale Verkehrsunternehmen erbringt auch dann mehr als 80 % seiner Tätigkeiten für die beteiligten Gesellschafter, wenn die Umsätze zum großen Teil nicht mit den Gesellschafterkommunen, sondern direkt mit Fahrgästen erzielt werden. Solche Umsätze sind nicht als Drittumsätze zu werten, sondern beruhen auf dem Inhouse-Auftrag.