02.09.2020Fachbeitrag

Vergabe 1112 / ÖPNV 106 / Kommunalwirtschaft 142

OLG Düsseldorf konkretisiert Rahmen für ÖPNV-Direktvergaben

Das OLG Düsseldorf schafft Spielräume für ÖPNV-Direktvergaben in Kommunen (Verg 1/19, 19.02.2020, 11/18, 04.03.2020, 27/19, 27.04.2020).

Die Beschlüsse aus Winter und Frühjahr 2020 sind erst kürzlich veröffentlicht worden. Hier das Wichtigste daraus:

  • Nicht die Verordnung 1370/2007, sondern das Vergaberecht regelt ÖPNV-Vergaben, wenn Verlust-ausgleich gezahlt wird.
  • Auch Enkel-AGs können inhousefähig sein.
  • Beihilferecht ist nicht im Nachprüfungsverfahren zu prüfen.
  • Inhouse-Geschäfte ohne Wettbewerb scheitern nicht an
    • der Übertragung von Tarifbefugnissen auf einen Zweckverband – die Kontrolle ist trotzdem gewahrt,
    • Umsätzen mit Fahrgeldeinnahmen, diese sind kein Drittgeschäft, ebenso Einnahmen aus Parkraum-Bewirtschaftung,
    • ausschließlichen Rechten im Zusammenhang mit dem ÖPNV-Auftrag,
    • kartellrechtlichen Hindernissen, auch wenn die Kommune den ÖPNV-Markt beherrscht.
  • Ob Direktvergaben an Stadtwerke Einheitsgesellschaften zulässig sind, ist noch immer unklar. Entgegen der Entscheidung vom 19.02.2020 (VII-Verg 2/19, Rn. 77, Vergabe Aktuell 1088) wird nun in einem Nebensatz gesagt, dass Drittumsätze mit Gas und Wasser inhouse-schädlich sind.

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