Vergabe 1112 / ÖPNV 106 / Kommunalwirtschaft 142
OLG Düsseldorf konkretisiert Rahmen für ÖPNV-Direktvergaben
Das OLG Düsseldorf schafft Spielräume für ÖPNV-Direktvergaben in Kommunen (Verg 1/19, 19.02.2020, 11/18, 04.03.2020, 27/19, 27.04.2020).
Die Beschlüsse aus Winter und Frühjahr 2020 sind erst kürzlich veröffentlicht worden. Hier das Wichtigste daraus:
- Nicht die Verordnung 1370/2007, sondern das Vergaberecht regelt ÖPNV-Vergaben, wenn Verlust-ausgleich gezahlt wird.
- Auch Enkel-AGs können inhousefähig sein.
- Beihilferecht ist nicht im Nachprüfungsverfahren zu prüfen.
- Inhouse-Geschäfte ohne Wettbewerb scheitern nicht an
- der Übertragung von Tarifbefugnissen auf einen Zweckverband – die Kontrolle ist trotzdem gewahrt,
- Umsätzen mit Fahrgeldeinnahmen, diese sind kein Drittgeschäft, ebenso Einnahmen aus Parkraum-Bewirtschaftung,
- ausschließlichen Rechten im Zusammenhang mit dem ÖPNV-Auftrag,
- kartellrechtlichen Hindernissen, auch wenn die Kommune den ÖPNV-Markt beherrscht.
- Ob Direktvergaben an Stadtwerke Einheitsgesellschaften zulässig sind, ist noch immer unklar. Entgegen der Entscheidung vom 19.02.2020 (VII-Verg 2/19, Rn. 77, Vergabe Aktuell 1088) wird nun in einem Nebensatz gesagt, dass Drittumsätze mit Gas und Wasser inhouse-schädlich sind.