Vergabe 843
OLG Düsseldorf: Vorsicht bei der Aufklärung von Angeboten
Ein Auftraggeber muss ein Angebot zwingend ausschließen, wenn der Bieter bei einer Angebotsaufklärung Unterlagen nachreicht, die von den Vergabeunterlagen abweichen (OLG Düsseldorf, 22.03.2017, VII-Verg 54/16).
Ausschluss wegen Abweichens von Vergabeunterlagen
Ein Bieter gab ein ungewöhnlich hohes Angebot für Planungsleistungen ab. Im anschließenden Aufklärungsgespräch ergänzte der Bieter seine Angaben zu Ausführungsfristen, wonach das Angebot von den Vergabeunterlagen abwich. Das OLG Düsseldorf bestätigte den Ausschluss des Angebots. Klarstellungen des Angebots gäben diesem einen bestimmten Erklärungsinhalt.
Nachträgliche Anfechtung von Erklärungen helfen nicht
Der Bieter erklärte im Nachprüfungsverfahren vorsorglich die Anfechtung seiner Erklärungen zu den Ausführungsfristen. Ohne Erfolg. Mit einer erfolgreichen Anfechtung entfällt lediglich die abgegebene Erklärung, ohne dass an ihre Stelle eine andere Erklärung tritt. Damit verweigert der Bieter die Aufklärung seines Angebots. Das Angebot ist daher auch wegen der unzureichenden Mitwirkung des Bieters zwingend auszuschließen.