Vergabe 817
OLG Düsseldorf zu Arzneimittelrabattverträgen
Das OLG Düsseldorf präzisiert seine Rechtsprechung zur Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers bei der Vergabe von Arzneimitterabattverträgen (14.09.2016, VII-Verg 1/16).
Keine Beschränkung auf patentfreie Indikation!
Krankenkassen dürfen eine Ausschreibung nicht auf Präparate beschränken, die ausschließlich für die patentfreie Indikation eines Wirkstoffs zugelassen sind, wenn Präparate auf dem Markt verfügbar sind, die sowohl für patentfreie als auch für patentgeschützte Indikationen zugelassen sind.
Diskriminierung
Mit der Beschränkung verstoße die Krankenkasse gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 VOL/A-EG und diskriminiere Hersteller von Medikamenten, die beide Indikationen abdecken.
Unveränderte Rechtslage nach der neuen VgV
Die Entscheidung erging zwar noch zur alten VOLA/-EG, ist aber auf die neue Rechtslage nach der VgV übertragbar. Der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gilt gemäß § 31 Abs. 6 VgV unverändert fort.