09.05.2018Fachbeitrag

Vergabe 892

OLG Düsseldorf zu geänderten Anforderungen im Verfahren

Ein Auftraggeber darf die Vergabeunterlagen ändern, wenn die Bieter die geänderten Anforderungen noch einkalkulieren können (OLG Düsseldorf, 18.10.2017, VII – Verg 21/17).

Verkürzte Vertragslaufzeit bei Gesetzesänderung

Der Auftraggeber stellte den Bietern die aufgrund eines Gesetzgebungsverfahrens ergänzten Vergabeunterlagen bereit. Nach dem dann aktualisierten Vertragsentwurf sollte der Vertrag automatisch bei Inkrafttreten des Gesetzes enden. Die entsprechende Klausel war Gegenstand mehrerer Bieterfragen.

Vertragsschluss zumutbar

Der Antragsteller wandte sich gegen den beabsichtigten Zuschlag. Nach seiner Ansicht sei der Vertragsschluss unzumutbar. Der Auftraggeber dürfe ihn aufgrund der verkürzten Vertragslaufzeit nicht an seiner Kalkulation festhalten, obwohl er ein Angebot abgab.

Bieter mussten mit kurzer Vertragslaufzeit rechnen

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der beabsichtigte Vertragsschluss zumutbar ist. Die Bieter mussten die kürzere Vertragslaufzeit einkalkulieren.

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