Vergabe 963
OLG Düsseldorf zum Zeitpunkt des Eignungsnachweises
Bestimmt der Auftraggeber in der Bekanntmachung einen Zeitpunkt für die Eignungsvoraussetzung, muss der Bieter seine Eignung zu diesem Zeitpunkt nachweisen und darf keine Referenzen nachreichen (OLG Düsseldorf, 26.07.2018, Verg 28/18).
Kein Nachreichen zulässig
Der Auftraggeber schrieb Bauleistungen in einem offenen Verfahren europaweit aus. In der Bekanntmachung verlangte der Auftraggeber, dass die Bieter bei Angebotsabgabe ihre Eignung durch entsprechende Referenzen nachweisen sollten. Ein Bieter reichte erst nach Angebotsabgabe eine Eigenreferenz ein. Daraufhin schloss der Auftraggeber das Angebot des Bieters aus. Hiergegen wehrte sich der Bieter in einem Nachprüfungsverfahren.
Bekanntmachung entscheidend
Ohne Erfolg! Dem OLG Düsseldorf zufolge dürfe der Bieter seine Eignung grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nachweisen. Behielt sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung jedoch vor, dass ein Bieter seine Eignung zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen müsse, dürfe der Auftraggeber auch nur solche Referenzen berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurden. Werden Eignungsnachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, dürfe der Bieter auch keine Referenzen nachreichen.